Oberlandesgericht Hamm, 2022-11-24, 4 U 170/21

4 U 170/21Supreme CourtNov 24, 2022

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 170/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-24

Aktenzeichen: 4 U 170/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1124.4U170.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.09.2021 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung des weitergehenden Berufungsbegehrens teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, insgesamt höchstens 2 Jahre, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern ihrer Komplementär-GmbH, zu unterlassen, im Internet und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs für energieverbrauchskennzeichnungsrechtlich relevante Küchengeräte zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht auf das jeweils einschlägige Spektrum der Effizienzklassen hinzuweisen, wenn dies wie aus den Anlagen K5, K6 und K7 ersichtlich geschieht.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 440,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 220,00 € seit dem 17.12.2020 und aus weiteren 220,00 € seit dem 24.12.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger zu 45 % und der Beklagten zu 55 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der je- weilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 40.000,00 € festgesetzt.

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