Oberlandesgericht Hamm, 2022-10-21, 7 U 96/21

7 U 96/21Supreme CourtOct 21, 2022

Regest

1. Zur Entscheidung über die (Selbst-)Ablehnung eines Einzelrichters ist gemäß § 45 Abs. 1, § 48 ZPO nicht der Vertreter des Einzelrichters, sondern die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten Einzelrichters zuständig (im Anschluss an BGH Beschl. v. 6.4.2006 – V ZB 194/05, NJW 2006, 2492 Rn. 14). 2. Ein Verstoß gegen diese Zuständigkeit verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und stellt einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehler im Sinne der § 529 Abs. 2, § 295 Abs. 2 ZPO dar, der einer Entscheidung des Berufungsgerichts in den Grenzen des § 538 Abs. 2 ZPO jedoch im Einzelfall – wie hier – nicht entgegen stehen muss. 3. Zum Nachweis eines manipulierten Unfallereignisses, also einer rechtfertigenden Einwilligung in die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs. 4. Ist eine rechtfertigende Einwilligung in die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs nachgewiesen, kann der Einwilligenden im Einzelfall – so hier – auch keine Schmerzensgeldansprüche wegen einer beim gestellten Verkehrsunfall erlittenen Körperverletzung geltend machen, wenn er sich bewusst in eine Lage begibt, in der zumindest ein abstraktes Körperverletzungsrisiko verbleibt, und er deshalb mit der Anspruchsgeltendmachung jedenfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (in Fortschreibung zum Haftungsausschluss für unerwartete körperliche Verletzungen von Mittätern nach einem Fahrzeugdiebstahl nach BGH Urt. v. 27.2.2018 – VI ZR 109/17, r+s 2018, 273 Ls.; im Anschluss an KG Berlin Urt. v. 13.6.2005 – 12 U 65/04, DAR 2005, 620).

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 96/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-21

Aktenzeichen: 7 U 96/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1021.7U96.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 45 Abs. 1, § 48 ZPO; § 529 Abs. 2, § 295 Abs. 2 ZPO; § 538 Abs. 2 ZPO; § 7 StVG; § 242 BGB

Leitsätze

    1. Zur Entscheidung über die (Selbst-)Ablehnung eines Einzelrichters ist gemäß § 45 Abs. 1, § 48 ZPO nicht der Vertreter des Einzelrichters, sondern die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten Einzelrichters zuständig (im Anschluss an BGH Beschl. v. 6.4.2006 – V ZB 194/05, NJW 2006, 2492 Rn. 14).
    1. Ein Verstoß gegen diese Zuständigkeit verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und stellt einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehler im Sinne der § 529 Abs. 2, § 295 Abs. 2 ZPO dar, der einer Entscheidung des Berufungsgerichts in den Grenzen des § 538 Abs. 2 ZPO jedoch im Einzelfall – wie hier – nicht entgegen stehen muss.
    1. Zum Nachweis eines manipulierten Unfallereignisses, also einer rechtfertigenden Einwilligung in die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs.
    1. Ist eine rechtfertigende Einwilligung in die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs nachgewiesen, kann der Einwilligenden im Einzelfall – so hier – auch keine Schmerzensgeldansprüche wegen einer beim gestellten Verkehrsunfall erlittenen Körperverletzung geltend machen, wenn er sich bewusst in eine Lage begibt, in der zumindest ein abstraktes Körperverletzungsrisiko verbleibt, und er deshalb mit der Anspruchsgeltendmachung jedenfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (in Fortschreibung zum Haftungsausschluss für unerwartete körperliche Verletzungen von Mittätern nach einem Fahrzeugdiebstahl nach BGH Urt. v. 27.2.2018 – VI ZR 109/17, r+s 2018, 273 Ls.; im Anschluss an KG Berlin Urt. v. 13.6.2005 – 12 U 65/04, DAR 2005, 620).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.12.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen (2 O 142/21) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

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