Oberlandesgericht Hamm, 2022-10-18, 3 Ws 293/22

3 Ws 293/22Supreme CourtOct 18, 2022

Regest

Bei einem Widerruf der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 293/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-18

Aktenzeichen: 3 Ws 293/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1018.3WS293.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67g; StPO § 246a; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2

Leitsätze

Bei einem Widerruf der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

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