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18 W 20/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-10-13, 18 W 20/22
18 W 20/22Supreme CourtOct 13, 2022
Bei der Ermessensentscheidung über die Höhe des Vorschusses für eine Ersatzvornahme gem. § 887 Abs. 2 ZPO ist im Hinblick auf die Regelung in §§ 788 Abs. 1 S. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung ersatzfähig sind, auch den Interessen des Schuldners an einer sparsamen Verfahrensweise Rechnung zu tragen (wie OLG Dresden, Beschl. v. 13.5.2020, Az. 8 W 277/20, BeckRS 2020, 12055).
Entscheidungsdatum: 2022-10-13
Aktenzeichen: 18 W 20/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1013.18W20.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: § 887 Abs. 2 ZPO
Bei der Ermessensentscheidung über die Höhe des Vorschusses für eine Ersatzvornahme gem. § 887 Abs. 2 ZPO ist im Hinblick auf die Regelung in §§ 788 Abs. 1 S. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung ersatzfähig sind, auch den Interessen des Schuldners an einer sparsamen Verfahrensweise Rechnung zu tragen (wie OLG Dresden, Beschl. v. 13.5.2020, Az. 8 W 277/20, BeckRS 2020, 12055).
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 22.6.2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren: Bis zu 100.000,00 €
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