Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-22, 24 U 65/21

24 U 65/21Supreme CourtSep 22, 2022

Regest

1. Zur Wirksamkeit einer Baustromklausel. 2. Die Leistung eines Unternehmers ist dann mangelhaft, wenn sie die vereinbarte Funktion aus dem Grunde nicht erfüllt, dass die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werks abhängt, unzureichend sind; der Verantwortlichkeit für den Mangel kann der Unternehmer in einem solchen Fall regelmäßig nur durch eine ausreichende Prüfung des Vorgewerks und einen sich daran anschließenden Bedenkenhinweis gegenüber dem Auftraggeber entgehen. 3. Übernimmt ein Unternehmer die Ausführung eines Werks in Kenntnis, dass eine Planung nicht zur Verfügung steht, kann er sich – jedenfalls ohne entsprechenden Bedenkenhinweis – nicht auf ein Mitverschulden berufen (Anschluss an Senat, Urteil vom 30.04.2019 – 24 U 14/18, NJW 2019, 3240 Rn. 116). 4. Das Verschulden des Vorunternehmers ist dem Auftraggeber regelmäßig nicht gemäß § 254 BGB zuzurechnen, da der Vorunternehmer – anders als der Architekt bei der Planung – regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Sinne des § 278 BGB ist. 5. Zur Wirkung des Erlasses gegenüber einem Gesamtschuldner.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 24 U 65/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-22

Aktenzeichen: 24 U 65/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0922.24U65.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 254, 278, 307, 423; 633

Leitsätze

  1. Zur Wirksamkeit einer Baustromklausel.

  2. Die Leistung eines Unternehmers ist dann mangelhaft, wenn sie die vereinbarte Funktion aus dem Grunde nicht erfüllt, dass die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werks abhängt, unzureichend sind; der Verantwortlichkeit für den Mangel kann der Unternehmer in einem solchen Fall regelmäßig nur durch eine ausreichende Prüfung des Vorgewerks und einen sich daran anschließenden Bedenkenhinweis gegenüber dem Auftraggeber entgehen.

  3. Übernimmt ein Unternehmer die Ausführung eines Werks in Kenntnis, dass eine Planung nicht zur Verfügung steht, kann er sich – jedenfalls ohne entsprechenden Bedenkenhinweis – nicht auf ein Mitverschulden berufen (Anschluss an Senat, Urteil vom 30.04.2019 – 24 U 14/18, NJW 2019, 3240 Rn. 116).

  4. Das Verschulden des Vorunternehmers ist dem Auftraggeber regelmäßig nicht gemäß § 254 BGB zuzurechnen, da der Vorunternehmer – anders als der Architekt bei der Planung – regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Sinne des § 278 BGB ist.

  5. Zur Wirkung des Erlasses gegenüber einem Gesamtschuldner.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.03.2021 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 8.383,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin zu 49 % und die Beklagten zu 51 %. Die Kosten des zweiten Rechtszugs tragen die Klägerin zu 46 % und die Beklagten zu 54 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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