Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-02, 13 UF 17/22

13 UF 17/22Supreme CourtSep 2, 2022

Regest

Bei der Fassung des § 18 VersAusglG als Sollvorschrift hat der Gesetzgeber von einem verfassungsrechtlich bestehenden Regelungsspielraum Gebrauch gemacht. Der Halbteilungsgrundsatz erzwingt nicht die Teilung geringfügiger Anrechte wegen Verfehlung der mit § 18 VersAusglG verfolgten Zwecke (entgegen BGH FamRZ 2015, 2125). Übersteigt der Ausgleichswert mehrerer nicht auszugleichender Anrechte zusammengerechnet die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG, entspricht es billigem Ermessen, zunächst das werthaltigste dieser Anrechte auszugleichen, bis die Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG unterschritten wird.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 13 UF 17/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-02

Aktenzeichen: 13 UF 17/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0902.13UF17.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts

Normen: § 18 VersAusglG, § 18 Abs. 3 VersAusglG

Leitsätze

Bei der Fassung des § 18 VersAusglG als Sollvorschrift hat der Gesetzgeber von einem verfassungsrechtlich bestehenden Regelungsspielraum Gebrauch gemacht. Der Halbteilungsgrundsatz erzwingt nicht die Teilung geringfügiger Anrechte wegen Verfehlung der mit § 18 VersAusglG verfolgten Zwecke (entgegen BGH FamRZ 2015, 2125).

Übersteigt der Ausgleichswert mehrerer nicht auszugleichender Anrechte zusammengerechnet die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG, entspricht es billigem Ermessen, zunächst das werthaltigste dieser Anrechte auszugleichen, bis die Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG unterschritten wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der A vom 26.1022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Warendorf vom 17.1.2022 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich, soweit die Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der B e.V. betroffen ist, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B e.V. (Vers.-Nr. 000) für den Antragsteller bei der C auf dem vorhandenen Versicherungskonto Nr. 001 ein Anrecht in Höhe von 3.488,01 €, bezogen auf den 30.4.2021, übertragen. Die B e.V. wird verpflichtet, den Betrag von 3.488,01 € nebst 1,75% Zinsen seit dem 1.5.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die C zu zahlen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A (Vers.-Nr. 003) findet nicht statt.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im angefochtenen Beschluss.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.640,- € festgesetzt.

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