Oberlandesgericht Hamm, 2022-08-08, 1 Vollz (Ws) 134/22

1 Vollz (Ws) 134/22Supreme CourtAug 8, 2022

Regest

1. Bei Schaffung des § 18 StrUG NRW hat der Gesetzgeber in Abs. 1 -entsprechend der Regelungen für die Bereiche des Strafvollzugs und der Sicherungsverwahrung - ausdrücklich den Grundsatz der Gemeinschaftsverpflegung in der Anstalt statuiert. 2. Soweit es in Abs. 2 S. 1 der Vorschrift heißt: „Einer untergebrachten Person kann gestattet werden, sich allein oder in einer Gruppe ganz oder teilweise selbst zu verpflegen, soweit dies mit der Sicherheit und der Ordnung in der Einrichtung vereinbar ist und therapeutische Gründe dem nicht entgegenstehen“, ist die Formulierung „kann gestattet werden“ unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien i.S. eines „soll“ zu verstehen. 3. Dieser Ermessensmaßstab, mit dem aus behandlerischen Gesichtspunkten eine Privilegierung von therapeutischen Selbstversorgungsgruppen einhergeht, gilt nach der Bewertung durch den Senat - bei grundsätzlichem Vorrang therapeutischer Gruppenselbstversorgung - in vergleichbarem Umfang für die Einzelselbstversorgung. 4. Der Einrichtung steht im Bereich des Maßregelvollzugs (nach § 63 StGB) ein engerer Ermessenspielraum als im Bereich des Sicherungsverwahrungsvollzuges und erst recht im Bereich des Strafvollzuges bei der Versagung der Selbstverpflegung zu, der unter besonderer Berücksichtigung des (erhöhten) sog. Sonderopfers sowie des Abstandsgebotes und des Angleichungsgrundsatzes auszuüben ist, wobei im Falle der Gruppenselbstversorgung deren (besondere) therapeutische Wertigkeit zu berücksichtigen ist.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 134/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-08

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 134/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0808.1VOLLZ.WS134.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StrUG NRW § 18

Leitsätze

Bei Schaffung des § 18 StrUG NRW hat der Gesetzgeber in Abs. 1 -entsprechend der Regelungen für die Bereiche des Strafvollzugs und der Sicherungsverwahrung - ausdrücklich den Grundsatz der Gemeinschaftsverpflegung in der Anstalt statuiert.

Soweit es in Abs. 2 S. 1 der Vorschrift heißt: „Einer untergebrachten Person kann gestattet werden, sich allein oder in einer Gruppe ganz oder teilweise selbst zu verpflegen, soweit dies mit der Sicherheit und der Ordnung in der Einrichtung vereinbar ist und therapeutische Gründe dem nicht entgegenstehen“, ist die Formulierung „kann gestattet werden“ unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien i.S. eines „soll“ zu verstehen.

Dieser Ermessensmaßstab, mit dem aus behandlerischen Gesichtspunkten eine Privilegierung von therapeutischen Selbstversorgungsgruppen einhergeht, gilt nach der Bewertung durch den Senat - bei grundsätzlichem Vorrang therapeutischer Gruppenselbstversorgung - in vergleichbarem Umfang für die Einzelselbstversorgung.

Der Einrichtung steht im Bereich des Maßregelvollzugs (nach § 63 StGB) ein engerer Ermessenspielraum als im Bereich des Sicherungsverwahrungsvollzuges und erst recht im Bereich des Strafvollzuges bei der Versagung der Selbstverpflegung zu, der unter besonderer Berücksichtigung des (erhöhten) sog. Sonderopfers sowie des Abstandsgebotes und des Angleichungsgrundsatzes auszuüben ist, wobei im Falle der Gruppenselbstversorgung deren (besondere) therapeutische Wertigkeit zu berücksichtigen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die 16. Strafkammer als Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen, die verpflichtet wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

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