Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-22, 1 VAs 57/22

1 VAs 57/22Supreme CourtJun 22, 2022

Regest

1. Maßnahmen zur Eröffnung, Durchführung und Gestaltung eines Ermittlungsverfahrens stellen reine Prozesshandlungen dar, die als solche dem Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich nicht unterworfen sind. 2. Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen schlüssig dargetan ist, dass das Ermittlungsverfahren aus schlechthin unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder fortgeführt wird, also objektiv willkürliches Handeln der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Beschuldigten in Rede steht. 3. Ein solcher Ausnahmefall liegt hinsichtlich der eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen gegen die frühere Geschäftsleitung einer im so genannten Cum-Ex-Komplex beteiligten namhaften Hamburger Privatbank nicht vor.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 57/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-22

Aktenzeichen: 1 VAs 57/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0622.1VAS57.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: EGGVG § 23 ff., StPO §§ 152, 160 und 170

Leitsätze

    1. Maßnahmen zur Eröffnung, Durchführung und Gestaltung eines Ermittlungsverfahrens stellen reine Prozesshandlungen dar, die als solche dem Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich nicht unterworfen sind.
    1. Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen schlüssig dargetan ist, dass das Ermittlungsverfahren aus schlechthin unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder fortgeführt wird, also objektiv willkürliches Handeln der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Beschuldigten in Rede steht.
    1. Ein solcher Ausnahmefall liegt hinsichtlich der eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen gegen die frühere Geschäftsleitung einer im so genannten Cum-Ex-Komplex beteiligten namhaften Hamburger Privatbank nicht vor.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird unter Festsetzung eines Geschäftswertes von 882.873,02 € auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

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