Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-03, 20 U 73/22

20 U 73/22Supreme CourtJun 3, 2022

Regest

Es ist festzuhalten an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. (in richtlinienkonformer Auslegung) wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers verwirkt sein kann. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09.09.2021 (C-33/20 u.a.) steht nicht entgegen. (auch zu OLG Rostock, Urteil vom 08.03.2022 – 4 U 51/21)

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 73/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-03

Aktenzeichen: 20 U 73/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0603.20U73.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts

Leitsätze

Es ist festzuhalten an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. (in richtlinienkonformer Auslegung) wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers verwirkt sein kann. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09.09.2021 (C-33/20 u.a.) steht nicht entgegen. (auch zu OLG Rostock, Urteil vom 08.03.2022 – 4 U 51/21)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld (18 O 533/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 50.000,00 € festgesetzt.

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