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3 Ws 25/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-03-29, 3 Ws 25/22
3 Ws 25/22Supreme CourtMar 29, 2022
1. Der Begriff der „Gefahr“ im Sinne von § 67d Abs. 3 S. 1 StGB und der Begriff der „Gefährlichkeit“ im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB decken sich. Die Fortdauer der Unterbringung in der seit mehr als zehn Jahren vollzogenen Sicherungsverwahrung setzt deshalb voraus, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB fortbesteht. 2. Unerheblich ist, ob es sich um eine „hohe“ oder „höchstgradige“ Gefahr handelt. Erforderlich, aber auch hinreichend, ist vielmehr die Feststellung konkreter und gegenwärtiger Anhaltspunkte dafür, dass die Gefährlichkeit fortbesteht; abzugrenzen ist von der bloßen Möglichkeit, einer ausschließlich statistischen Wahrscheinlichkeit oder der latenten Gefahr künftiger Delinquenz.
Entscheidungsdatum: 2022-03-29
Aktenzeichen: 3 Ws 25/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0329.3WS25.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67d Abs. 3 S. 1; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 4
Der Begriff der „Gefahr“ im Sinne von § 67d Abs. 3 S. 1 StGB und der Begriff der „Gefährlichkeit“ im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB decken sich. Die Fortdauer der Unterbringung in der seit mehr als zehn Jahren vollzogenen Sicherungsverwahrung setzt deshalb voraus, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB fortbesteht.
Unerheblich ist, ob es sich um eine „hohe“ oder „höchstgradige“ Gefahr handelt. Erforderlich, aber auch hinreichend, ist vielmehr die Feststellung konkreter und gegenwärtiger Anhaltspunkte dafür, dass die Gefährlichkeit fortbesteht; abzugrenzen ist von der bloßen Möglichkeit, einer ausschließlich statistischen Wahrscheinlichkeit oder der latenten Gefahr künftiger Delinquenz.
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 25. Januar und 3. Februar 2022 gegen den Beschluss der 1. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 13. Dezember 2021 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29. März 2022
nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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