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11 U 71/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-02-09, 11 U 71/21
11 U 71/21Supreme CourtFeb 9, 2022
Aus dem Handlauf einer Brücke für den Fußgänger- und Radverkehr hervorstehende, scharfkantige Schraubenköpfe können eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellen.
Entscheidungsdatum: 2022-02-09
Aktenzeichen: 11 U 71/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0209.11U71.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, 9, 9a, 47 StrWG NRW
Aus dem Handlauf einer Brücke für den Fußgänger- und Radverkehr hervorstehende, scharfkantige Schraubenköpfe können eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellen.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.04.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2020 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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