projects
2 Ausl 74/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-02-08, 2 Ausl 74/21
Entscheidungsdatum: 2022-02-08
Aktenzeichen: 2 Ausl 74/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0208.2AUSL74.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Gericht in A vom 08.01.2019 (Arret 60/2018) in Verbindung mit dem Beschluss des Schwurgerichts des Departement O – P vom 30.05.2018 (Az. 60/2018) zur Last gelegten Tat ist unzulässig.
Die Kosten des Auslieferungsverfahrens trägt die Staatskasse, die dem Verfolgten die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat (§ 77 IRG, § 467 StPO).
Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 03.05.2021 wird aufgehoben.
Anordnung der mitunterzeichnenden stellvertretenden Vorsitzenden:
Der Verfolgte ist in dieser Sache unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu
entlassen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.