Oberlandesgericht Hamm, 2022-02-07, 1 Vollz (Ws) 570/21

1 Vollz (Ws) 570/21Supreme CourtFeb 7, 2022

Regest

1. Die „Erlasslage“ des Ministeriums der Justiz als reine Verwaltungsvorschrift ist für die Frage, ob Gegenstände der Unterhaltungselektronik im Sinne des § 52 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW (als einzigem vorliegend ernsthaft in Betracht kommenden Ablehnungsgrund) die Sicherheit und/oder Ordnung in der Anstalt gefährden, ohne Belang. Maßgeblich sind allein die tatsächlichen (vornehmlich technischen) Gegebenheiten, wobei zu den daraus resultierenden Schlussfolgerungen für eine Beeinträchtigung der Sicherheit und/oder Ordnung der Vollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. 2. Im Fall der beabsichtigten Nutzung einer Spielekonsole bedarf es angesichts deren nur begrenzten technischen Missbrauchsmöglichkeiten einer gesonderten Begründung, welche bei Nutzung zu besorgenden Gefahren aus welchen konkreten äußeren Umständen (oder gegebenenfalls der Person des Betroffenen) resultieren.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 570/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-07

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 570/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0207.1VOLLZ.WS570.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 109 ff., StVollzG NRW § 15 Abs. 2 S. 3, § 52 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

Die „Erlasslage“ des Ministeriums der Justiz als reine Verwaltungsvorschrift ist für die Frage, ob Gegenstände der Unterhaltungselektronik im Sinne des § 52 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW (als einzigem vorliegend ernsthaft in Betracht kommenden Ablehnungsgrund) die Sicherheit und/oder Ordnung in der Anstalt gefährden, ohne Belang.

Maßgeblich sind allein die tatsächlichen (vornehmlich technischen) Gegebenheiten, wobei zu den daraus resultierenden Schlussfolgerungen für eine Beeinträchtigung der Sicherheit und/oder Ordnung der Vollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.

Im Fall der beabsichtigten Nutzung einer Spielekonsole bedarf es angesichts deren nur begrenzten technischen Missbrauchsmöglichkeiten einer gesonderten Begründung, welche bei Nutzung zu besorgenden Gefahren aus welchen konkreten äußeren Umständen (oder gegebenenfalls der Person des Betroffenen) resultieren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, ebenso die Entschließung der JVA Geldern betreffend die Ablehnung des Antrages des Betroffenen auf Genehmigung der Nutzung einer „A Spielekonsole01“. Die JVA Geldern wird verpflichtet, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

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