Oberlandesgericht Hamm, 2022-01-24, 13 WF 210/21

13 WF 210/21Supreme CourtJan 24, 2022

Regest

Ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung kann auch dann festgesetzt werden, wenn die vorherige Androhung nur im Hinblick auf das Ordnungsgeld vollständig ist, hinsichtlich der Ordnungshaft dagegen der Hinweis auf die maximale Dauer fehlt (wie OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 218). Auch ein Hinweis auf die Exkulpationsmöglichkeit (§ 89 Abs. 4 FamFG) ist nicht erforderlich.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 13 WF 210/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-24

Aktenzeichen: 13 WF 210/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0124.13WF210.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung kann auch dann festgesetzt werden, wenn die vorherige Androhung nur im Hinblick auf das Ordnungsgeld vollständig ist, hinsichtlich der Ordnungshaft dagegen der Hinweis auf die maximale Dauer fehlt (wie OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 218). Auch ein Hinweis auf die Exkulpationsmöglichkeit (§ 89 Abs. 4 FamFG) ist nicht erforderlich.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der am 23.11.2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum teilweise abgeändert.Gegen die Kindesmutter bleibt ein Ordnungsgeld von 500,00 € festgesetzt.Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des Kindesvaters auf Festsetzung von Ordnungsmitteln zurückgewiesen.Die weitergehende Beschwerde der Kindesmutter wird zurückgewiesen.Die Kosten des erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindesmutter zu 2/3, der Kindesvater zu 1/3.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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