Oberlandesgericht Hamm, 2022-01-18, 5 Ws 387/21

5 Ws 387/21Supreme CourtJan 18, 2022

Regest

Verwirft das Beschwerdegericht eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung, so kann es ergänzende Weisung erteilen, auch wenn es sich bei dem Rechtsmittel nicht um eine Beschwerde gegen die Erteilung oder Nichterteilung einzelner Weisungen handelt, wenn dies dazu führt, dass eine Bewährungsaussetzung vertretbar erscheint.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 387/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-18

Aktenzeichen: 5 Ws 387/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0118.5WS387.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB § 57, 56c, 56e; StPO § 309 Abs. 2

Leitsätze

Verwirft das Beschwerdegericht eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung, so kann es ergänzende Weisung erteilen, auch wenn es sich bei dem Rechtsmittel nicht um eine Beschwerde gegen die Erteilung oder Nichterteilung einzelner Weisungen handelt, wenn dies dazu führt, dass eine Bewährungsaussetzung vertretbar erscheint.

Tenor

    1. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden, mit folgenden Maßgaben verworfen:Die bedingte Entlassung des Verurteilten wird zum 20.01.2022 angeordnet.Zusätzlich zu den im angefochtenen Beschluss erteilten Weisungen wird der Verurteilte angewiesen, während der Bewährungszeit keine Spielcasinos, Spielhallen o.ä. aufzusuchen und sich auch sonst nicht an Glücksspiel (auch nicht im Internet) zu beteiligen.
    1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§ 473 Abs. 1 StPO).

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