Oberlandesgericht Hamm, 2022-01-13, 5 RVs 4/22

5 RVs 4/22Supreme CourtJan 13, 2022

Regest

1. Da der Gesetzgeber mit dem Verweis in § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO auf Absatz 1 der Vorschrift auch auf die Erforderlichkeit eines „besonderen“ Hinweises, also eines ausdrücklichen Hinweises, Bezug genommen hat und aus den Gesetzesmaterialien nicht erkennbar wird, dass er lediglich die entsprechende Rechtsprechung zu § 265 StPO a.F. in Gesetzesform bringen wollte, reicht die bloße Information des Angeklagten bzgl. der veränderten Sachlage durch den Gang der Hauptverhandlung regelmäßig nicht aus. 2. Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bestehen bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, das Tatopfer, die Tatrichtung, eine Person des Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes. 3. Anwendungsvoraussetzung des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist (u. a.), dass der Hinweis auf die veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten „erforderlich“ ist. Damit eine Rüge der Verletzung der Hinweispflicht den Begründungsanforderungen von § 344 Abs. 2 StPO genügt, ist daher Vortrag dazu erforderlich, warum der Angeklagte durch das Unterlassen des Hinweises in seiner Verteidigung beschränkt war und wie er sein Verteidigungsverhalten nach erfolgtem Hinweis anders hätte einrichten können, es sei denn, dies versteht sich von selbst.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 4/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-13

Aktenzeichen: 5 RVs 4/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0113.5RVS4.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 265 Abs. 2 Nr. 3; StPO § 344 Abs. 2

Leitsätze

    1. Da der Gesetzgeber mit dem Verweis in § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO auf Absatz 1 der Vorschrift auch auf die Erforderlichkeit eines „besonderen“ Hinweises, also eines ausdrücklichen Hinweises, Bezug genommen hat und aus den Gesetzesmaterialien nicht erkennbar wird, dass er lediglich die entsprechende Rechtsprechung zu § 265 StPO a.F. in Gesetzesform bringen wollte, reicht die bloße Information des Angeklagten bzgl. der veränderten Sachlage durch den Gang der Hauptverhandlung regelmäßig nicht aus.
    1. Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bestehen bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, das Tatopfer, die Tatrichtung, eine Person des Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes.
    1. Anwendungsvoraussetzung des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist (u. a.), dass der Hinweis auf die veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten „erforderlich“ ist. Damit eine Rüge der Verletzung der Hinweispflicht den Begründungsanforderungen von § 344 Abs. 2 StPO genügt, ist daher Vortrag dazu erforderlich, warum der Angeklagte durch das Unterlassen des Hinweises in seiner Verteidigung beschränkt war und wie er sein Verteidigungsverhalten nach erfolgtem Hinweis anders hätte einrichten können, es sei denn, dies versteht sich von selbst.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Gladbeck zurückverwiesen.

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