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20 U 208/20•Oberlandesgericht Hamm, 2022-01-12, 20 U 208/20
Entscheidungsdatum: 2022-01-12
Aktenzeichen: 20 U 208/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0112.20U208.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Die Berufung des Beklagten gegen das am 1. Oktober 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch den Beitritt der Streithelferin entstandenen Kosten zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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