Oberlandesgericht Hamm, 2021-12-03, 7 U 33/20

7 U 33/20Supreme CourtDec 3, 2021

Regest

1. Ein Einbiegen in eine Hofeinfahrt von einer Landstraße ohne doppelte Rückschau stellt einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 StVO dar. 2. Für das Unterlassen des rechtzeitigen Einsatzes des Fahrtrichtungsanzeigers entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO spricht zudem ein Anscheinsbeweis. 3. Beim Einbiegen in eine Hofeinfahrt von einer Landstraße ist weiterhin § 9 Abs. 5 StVO zu beachten. 4. Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt vor, wenn der Überholende nach den objektiv gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf. Allein eine Verringerung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs reicht hierfür nicht aus. 5. Verzug wirkt gemäß § 425 Abs. 2 BGB nur gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person er eintritt. Ein anderes im Sinne des § 425 Abs. 1 BGB gilt, wenn – wie hier – der Halter der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.1.4 AKB Regulierungsvollmacht erteilt hat und daher gemäß § 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB eine Zurechnung erfolgt.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 33/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-03

Aktenzeichen: 7 U 33/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1203.7U33.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 9 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 StVO; § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO; § 9 Abs. 5 StVO; § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO; § 425 BGB; A.1.1.4 AKB

Leitsätze

    1. Ein Einbiegen in eine Hofeinfahrt von einer Landstraße ohne doppelte Rückschau stellt einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 StVO dar.
    1. Für das Unterlassen des rechtzeitigen Einsatzes des Fahrtrichtungsanzeigers entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO spricht zudem ein Anscheinsbeweis.
    1. Beim Einbiegen in eine Hofeinfahrt von einer Landstraße ist weiterhin § 9 Abs. 5 StVO zu beachten.
    1. Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt vor, wenn der Überholende nach den objektiv gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf. Allein eine Verringerung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs reicht hierfür nicht aus.
    1. Verzug wirkt gemäß § 425 Abs. 2 BGB nur gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person er eintritt. Ein anderes im Sinne des § 425 Abs. 1 BGB gilt, wenn – wie hier – der Halter der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.1.4 AKB Regulierungsvollmacht erteilt hat und daher gemäß § 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB eine Zurechnung erfolgt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.04.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Münster vom 03.09.2019 wird teilweise aufgehoben.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.729,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.151,52 EUR seit dem 27.12.2019, aus 422,40 EUR seit dem 12.02.2020 und aus 155,34 EUR seit dem 28.03.2020 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Beklagten mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 03.09.2019 entstanden sind. Diese trägt der Kläger.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

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