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20 U 67/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-11-26, 20 U 67/21
Entscheidungsdatum: 2021-11-26
Aktenzeichen: 20 U 67/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1126.20U67.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 27.01.2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld, berichtigt mit Beschluss vom 14.04.2021, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger
a)
16.059,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2016 zu zahlen.
b)
ab November 2016 längstens bis zum 31.03.2031 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 255,64 € im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen
c)
ab November 2016 längstens bis zum 31.03.2026 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 248,86 € im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen .
d)
ab November 2016 längstens bis zum Ablauf des Versicherungsende am 31.03.2026 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 2.650,20 € im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monates zu zahlen .
Es wird festgestellt, dass der Kläger
a)
ab November 2016 von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von
59,66 € zu der Versicherung Nr. 1 befreit ist.
b)
ab November 2016 von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von 44,99 € zu der Versicherung Nr. 2 befreit ist.
c)
ab November 2016 von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von 610,27 € zu der Versicherung Nr. 3 befreit ist.
d)
ab November 2016 von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zu der Versicherung Nr. 4 befreit ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 53% und
die Beklagte zu 47%.
Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 40% und
die Beklagte zu 60%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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