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3 Ws 433/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-11-16, 3 Ws 433/21
Entscheidungsdatum: 2021-11-16
Aktenzeichen: 3 Ws 433/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1116.3WS433.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Das Urteil der 3. großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 2021 (Aktenzeichen: 03 KLs 20/21) wird – soweit es den Angeklagten A betrifft – dahingehend abgeändert und ergänzt, dass die Staatskasse auch die dem Angeklagten A entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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