Oberlandesgericht Hamm, 2021-11-09, 9 U 73/21

9 U 73/21Supreme CourtNov 9, 2021

Regest

1. Der Senat hält an seiner Auffassung, wonach im Falle der Kollision auch dann der Anschein für ein Verschulden des Zurücksetzenden spricht, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist, seit Bekanntwerden der entgegenstehenden Rechtprechung des BGH v. 15.12.2015 - VI ZR 6/15 – juris Rn. 15 - NJW 2016, 1098, nicht länger fest. 2. "Anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne der §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Darunter fällt nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern auch derjenige, der auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt, vgl. BGH v. 15.05.2018 – VI ZR 231/17 – juris Rn. 12 - NJW 2018, 3095.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 73/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-09

Aktenzeichen: 9 U 73/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1109.9U73.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 7 StVG, § 9 Abs. 5 StVO, § 10 S. 1 StVO

Leitsätze

Der Senat hält an seiner Auffassung, wonach im Falle der Kollision auch dann der Anschein für ein Verschulden des Zurücksetzenden spricht, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist, seit Bekanntwerden der entgegenstehenden Rechtprechung des BGH v. 15.12.2015 - VI ZR 6/15 – juris Rn. 15 - NJW 2016, 1098, nicht länger fest.

"Anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne der §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Darunter fällt nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern auch derjenige, der auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt, vgl. BGH v. 15.05.2018 – VI ZR 231/17 – juris Rn. 12 - NJW 2018, 3095.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (8 O 376/20) vom 20.04.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.313,89 EUR festgesetzt.

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