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4 RVs 109/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-10-26, 4 RVs 109/21
4 RVs 109/21Supreme CourtOct 26, 2021
Bei der Verhängung von Jugendstrafe ist eine besonders sorgfältige Sanktionsbegründung erforderlich. Es muss das Vorliegen schädlicher Neigungen eingehend - und nicht nur formelhaft - begründet und angegeben werden, welcher Art diese sind. Zu früheren Straftaten, mit denen schädliche Neigungen begründet werden, müssen konkrete tatsächliche Feststellungen getroffen werden und der Richter muss sich damit auseinandersetzen, warum gerade die abgeurteilte Tat die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert.
Entscheidungsdatum: 2021-10-26
Aktenzeichen: 4 RVs 109/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1026.4RVS109.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: JGG §§ 17, 54
Bei der Verhängung von Jugendstrafe ist eine besonders sorgfältige Sanktionsbegründung erforderlich. Es muss das Vorliegen schädlicher Neigungen eingehend - und nicht nur formelhaft - begründet und angegeben werden, welcher Art diese sind. Zu früheren Straftaten, mit denen schädliche Neigungen begründet werden, müssen konkrete tatsächliche Feststellungen getroffen werden und der Richter muss sich damit auseinandersetzen, warum gerade die abgeurteilte Tat die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert.
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere als Jugendschöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Lippstadt zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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