Oberlandesgericht Hamm, 2021-10-19, 13 WF 148/21

13 WF 148/21Supreme CourtOct 19, 2021

Regest

Im Verfahren der sofortigen Beschwerde in Familiensachen, in dem die §§ 567 ff. ZPO entsprechend anwendbar sind (hier: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung), muss das Beschwerdegericht ein eingeräumtes Ermessen selbst ausüben; eine schlichte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf Ermessensfehler reicht nicht aus.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 13 WF 148/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-19

Aktenzeichen: 13 WF 148/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1019.13WF148.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 567 ff. ZPO

Leitsätze

Im Verfahren der sofortigen Beschwerde in Familiensachen, in dem die §§ 567 ff. ZPO entsprechend anwendbar sind (hier: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung), muss das Beschwerdegericht ein eingeräumtes Ermessen selbst ausüben; eine schlichte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf Ermessensfehler reicht nicht aus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.07.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Coesfeld vom 13.07.2021 (5 F 121/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.

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