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18 U 74/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-09-30, 18 U 74/20
18 U 74/20Supreme CourtSep 30, 2021
1. Die Vermittlung von Geschäftskontakten ohne Förderung konkreter Geschäftsabschlüsse kann Gegenstand eines Geschäftsbesorgungsvertrags sein. 2. Fehlt es an einer vereinbarten, taxmäßigen oder üblichen Vergütung, ergibt sich eine etwaige Vergütung des Dienstverpflichteten nicht aus §§ 315, 316 BGB (Leistungsbestimmungsrecht des Gläubigers), sondern im Wege ergänzender Vertragsauslegung.
Entscheidungsdatum: 2021-09-30
Aktenzeichen: 18 U 74/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0930.18U74.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 675 Abs. 1, 315, 316
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 28.04.2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 41.606,35 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen;
die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 79 % und die Beklagte zu 21 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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