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7 U 49/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-09-28, 7 U 49/20
7 U 49/20Supreme CourtSep 28, 2021
1. Zur Unfallkausalität eines Verstoßes gegen die Verbote a) entgegen der Fahrtrichtung im Sinne des § 12 Abs. 4 StVO und b) teils auf einem Gehweg im Sinne des § 12 Abs. 4a StVO zu parken. 2. Auch wenn ein Lkw entgegen der Fahrrichtung parkt, liegt ein Verstoß eines zur Feststellung des Verkehrsverstoßes berufenen Polizisten gegen § 1 Abs. 2 StVO vor, wenn er das Polizeifahrzeug derart nah hinter dem Lkw zum Halten bringen will, dass er die Laderampe des Lkw rammt. Zu einem solchen Fahrverhalten darf sich ein Polizist auch nicht aufgrund der Verkehrsverstöße herausgefordert fühlen.
Entscheidungsdatum: 2021-09-28
Aktenzeichen: 7 U 49/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0928.7U49.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 12 Abs. 4 StVO; § 12 Abs. 4a StVO
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.06.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagten zu 42 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Anschlussberufung, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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