Oberlandesgericht Hamm, 2021-09-15, 11 U 5/21

11 U 5/21Supreme CourtSep 15, 2021

Regest

1. Nimmt ein Notar zur Erfüllung seiner Anzeigepflicht gem. § 18 GrEStG eine inhaltliche falsche Erklärung eines Urkundsbeteiligten in einen notariellen Kaufvertrag auf, folgt allein hieraus keine Haftung gegenüber den Urkundsbeteiligten, weil die Regelung des § 18 GrEStG in Bezug auf diese nicht drittschützend ist. 2. Eine Anzeigepflicht des steuerpflichtigten Urkundsbeteiligten nach § 19 GrEStG besteht unabhängig von und neben der Anzeigepflicht des Notars. 3. Weder aus § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG noch aus § 14 Abs. 1 S. 2 BeurkG ergibt sich eine allgemeine Amtspflicht des Notars, über etwaige (grunderwerbs-)steuerliche Folgen des zu beurkundenden Geschäfts zu belehren. 4. Der Notar kann aber haften, wenn er dennoch falsch über Fragen des Steuerrechts belehrt oder wenn er aufgrund besonderer Umstände Anlass zu der Besorgnis haben muss (erweiterte Belehrungspflicht), einem Beteiligten drohe ein Schaden, weil er fälschlicherweise annimmt, die sich aus dem beurkundenden Geschäft ergebenden steuerlichen Fragen seien geklärt, und der Notar den Beteiligten nicht auf die Fehlvorstellung hinweist.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 5/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-15

Aktenzeichen: 11 U 5/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0915.11U5.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 19 Abs. 1 BNotO, §§ 18, 19 GrEStG

Leitsätze

  1. Nimmt ein Notar zur Erfüllung seiner Anzeigepflicht gem. § 18 GrEStG eine inhaltliche falsche Erklärung eines Urkundsbeteiligten in einen notariellen Kaufvertrag auf, folgt allein hieraus keine Haftung gegenüber den Urkundsbeteiligten, weil die Regelung des § 18 GrEStG in Bezug auf diese nicht drittschützend ist.

  2. Eine Anzeigepflicht des steuerpflichtigten Urkundsbeteiligten nach § 19 GrEStG besteht unabhängig von und neben der Anzeigepflicht des Notars.

  3. Weder aus § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG noch aus § 14 Abs. 1 S. 2 BeurkG ergibt sich eine allgemeine Amtspflicht des Notars, über etwaige (grunderwerbs-)steuerliche Folgen des zu beurkundenden Geschäfts zu belehren.

  4. Der Notar kann aber haften, wenn er dennoch falsch über Fragen des Steuerrechts belehrt oder wenn er aufgrund besonderer Umstände Anlass zu der Besorgnis haben muss (erweiterte Belehrungspflicht), einem Beteiligten drohe ein Schaden, weil er fälschlicherweise annimmt, die sich aus dem beurkundenden Geschäft ergebenden steuerlichen Fragen seien geklärt, und der Notar den Beteiligten nicht auf die Fehlvorstellung hinweist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.10.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen.Der Streitwert für die Berufung wird auf 89.123,48 € festgesetzt.

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