Oberlandesgericht Hamm, 2021-09-03, 19 U 905/19

19 U 905/19Supreme CourtSep 3, 2021

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 905/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-03

Aktenzeichen: 19 U 905/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0903.19U905.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.8.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt:

bis zur Antragstellung im Senatstermin vom 21.5.2021 auf 27.343,32 €

(zwar wurde schon mit Schriftsatz vom 12.5.2021 der Zahlungsantrag auf 20.855,87 € ermäßigt, aber ohne Erklärung, was mit der Differenz geschehen sollte),

und ab da auf 20.199,18 €

(= 18.738,28 € verbliebene Klageforderung, s. u. II. 2. a, zuzügl. 1.460,90 € Wert der einseitigen Teilerledigung, entsprechend der Kostendifferenz des Berufungsverfahrens zwischen einem Streitwert von 27.343,32 € und einem Streitwert von 18.738,28 €).

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