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4 RVs 84/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-09-02, 4 RVs 84/21
4 RVs 84/21Supreme CourtSep 2, 2021
zur Frage, ob ein zum Tätowieren genutztes Tätowiergerät die Eigenschaft eines gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat
Entscheidungsdatum: 2021-09-02
Aktenzeichen: 4 RVs 84/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0902.4RVS84.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2
zur Frage, ob ein zum Tätowieren genutztes Tätowiergerät die Eigenschaft eines gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen – mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen einer vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB – aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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