Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-20, 10 W 49/21

10 W 49/21Supreme CourtAug 20, 2021

Regest

Nach § 1643 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 BGB bedarf die für ein Kind erklärte Ausschlagung einer Erbschaft der Genehmigung des Familiengerichts. Das gilt nach § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB jedoch nicht in den Fällen, in denen der Anfall der Erbschaft an das Kind erst infolge einer Ausschlagung eines sorgeberechtigten Elternteils eintritt und dieser Elternteil nicht neben dem Kind berufen war. Ein Nettonachlasswert von ca. 1,5 Mio. Euro rechtfertigt nicht eine einschränkende Auslegung des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB. Die für eine teleologische Reduktion im Fall der Ausschlagung eines werthaltigen Nachlasses erforderliche unbeabsichtigte Unvollständigkeit des Gesetzes liegt nicht vor. Es kann im Rahmen der gem. § 81 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung der Billigkeit entsprechen, davon abzusehen die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, der sich lediglich die fehlerhafte Rechtsauffassung des Nachlassgerichts zu eigen gemacht hat.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 49/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-20

Aktenzeichen: 10 W 49/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0820.10W49.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB § 1643, FamFG § 81

Leitsätze

Nach § 1643 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 BGB bedarf die für ein Kind erklärte Ausschlagung einer Erbschaft der Genehmigung des Familiengerichts. Das gilt nach § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB jedoch nicht in den Fällen, in denen der Anfall der Erbschaft an das Kind erst infolge einer Ausschlagung eines sorgeberechtigten Elternteils eintritt und dieser Elternteil nicht neben dem Kind berufen war.

Ein Nettonachlasswert von ca. 1,5 Mio. Euro rechtfertigt nicht eine einschränkende Auslegung des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB. Die für eine teleologische Reduktion im Fall der Ausschlagung eines werthaltigen Nachlasses erforderliche unbeabsichtigte Unvollständigkeit des Gesetzes liegt nicht vor.

Es kann im Rahmen der gem. § 81 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung der Billigkeit entsprechen, davon abzusehen die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, der sich lediglich die fehlerhafte Rechtsauffassung des Nachlassgerichts zu eigen gemacht hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 05.03.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Lemgo vom 03.02.2021 dahingehend abgeändert, dass die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinantrages des Beteiligten zu 1) vom 14.09.2020 erforderlich sind, für festgestellt erachtet werden.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Lemgo wird angewiesen, dem Beteiligten zu 1) einen Erbschein mit dem Inhalt zu erteilen, dass der am 00.00.2018 verstorbene B. C., geboren am 00.00.0000 in D, jetzt E, von der Beteiligten zu 2) und Herrn G. C., geboren am 00.00.0000, jeweils zu 1/2 beerbt worden ist.

Die Gerichtsgebühren für den Erbscheinsantrag trägt der Beteiligte zu 1). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 3) auferlegt. Von der Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird abgesehen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.600.000 € festgesetzt.

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