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4 UF 101/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-07-23, 4 UF 101/21
Entscheidungsdatum: 2021-07-23
Aktenzeichen: 4 UF 101/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0723.4UF101.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 07.05.2021 (69 F 29/21) wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vom 25.05.2021 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist insoweit nicht veranlasst.
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