Oberlandesgericht Hamm, 2021-07-13, 13 WF 106/21

13 WF 106/21Supreme CourtJul 13, 2021

Regest

Der Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Unterhalt ist auch dann gem. §§ 41, 51 FamGKG regelmäßig mit der Hälfte des Werts der Hauptsache anzusetzen, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren der volle Unterhalt geltend gemacht wird.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 13 WF 106/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-13

Aktenzeichen: 13 WF 106/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0713.13WF106.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Familiensenat

Normen: §§ 41, 51 FamGKG; §§ 49, 246 FamFG

Leitsätze

Der Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Unterhalt ist auch dann gem. §§ 41, 51 FamGKG regelmäßig mit der Hälfte des Werts der Hauptsache anzusetzen, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren der volle Unterhalt geltend gemacht wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.5.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Warendorf vom 30.4.2021, betreffend die Festsetzung des Verfahrenswertes, dahin abgeändert, dass der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 3.366,- € festgesetzt wird.

Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

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