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22 U 140/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-07-12, 22 U 140/20
Entscheidungsdatum: 2021-07-12
Aktenzeichen: 22 U 140/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0712.22U140.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.08.2020 verkündete Urteil der dritten Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az. 3 O 25/20) i.V. mit dem Berichtigungsbeschluss vom 15.09.2020 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.505,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2020 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrszeuges Marke X Cabriolet mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ##### zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten I. Instanz zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Die Beklagte trägt die Kosten der II. Instanz.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die jeweils betroffene Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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