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7 U 55/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-07-06, 7 U 55/20
7 U 55/20Supreme CourtJul 6, 2021
1. Auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Besitzer als Unfallgeschädigter nicht berufen, wenn der Schädiger einfach bestreitet und der Geschädigte anschließend - trotz entsprechenden Hinweises nach § 139 ZPO - seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil er nicht zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vorträgt (in Abgrenzung zu OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 - 7 U 24/20, Ls. 1). 2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert nicht, wenn er nicht zum konkreten Zustand des beschädigten Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall, insbesondere zur Wertminderung durch Alt-/Vorschäden, vorträgt (in Abgrenzung zu OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 - 7 U 24/20, Ls. 6). 3. Ist der durch das Schadensereignis verursachte ersatzfähige Fahrzeugschaden - im Hinblick auf Alt-/Vorschäden - nicht hinreichend dargetan, ist ein entsprechend mangelbehaftetes Sachverständigengutachten nicht brauchbar, so dass kein Anspruch auf Ersatz der durch dessen Einholung entstandenen Kosten besteht.
Entscheidungsdatum: 2021-07-06
Aktenzeichen: 7 U 55/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0706.7U55.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB
Auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Besitzer als Unfallgeschädigter nicht berufen, wenn der Schädiger einfach bestreitet und der Geschädigte anschließend - trotz entsprechenden Hinweises nach § 139 ZPO - seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil er nicht zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vorträgt (in Abgrenzung zu OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 - 7 U 24/20, Ls. 1).
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert nicht, wenn er nicht zum konkreten Zustand des beschädigten Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall, insbesondere zur Wertminderung durch Alt-/Vorschäden, vorträgt (in Abgrenzung zu OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 - 7 U 24/20, Ls. 6).
Ist der durch das Schadensereignis verursachte ersatzfähige Fahrzeugschaden - im Hinblick auf Alt-/Vorschäden - nicht hinreichend dargetan, ist ein entsprechend mangelbehaftetes Sachverständigengutachten nicht brauchbar, so dass kein Anspruch auf Ersatz der durch dessen Einholung entstandenen Kosten besteht.
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.05.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-5 O 424/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.570,19 EUR festgesetzt.
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