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13 U 194/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-22, 13 U 194/20
Entscheidungsdatum: 2021-06-22
Aktenzeichen: 13 U 194/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0622.13U194.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
er Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig, soweit er seine Berufung hinsichtlich der geltend gemachten Deliktzinsen nach § 849 BGB zurückgenommen hat.
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Dezember 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (2 O 254/19) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis vor Beginn der mündlichen Verhandlung auf bis 35.000,00 € und für die Zeit danach auf bis 13.000,00 € festgesetzt.
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