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5 UF 188/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-10, 5 UF 188/20
Entscheidungsdatum: 2021-06-10
Aktenzeichen: 5 UF 188/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0610.5UF188.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 23.10.2020 wird der am 13.10.2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold bzgl. des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Z (Vers.-Nr. VNr01) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,0039 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung X (Vers.-Nr. VNr02), bezogen auf den 31.07.2019, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung X (Vers.-Nr. VNr02) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 12,4548 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Z (Vers.-Nr. VNr01), bezogen auf den 31.07.2019, übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf bis 1.500 € festgesetzt.
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