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4 U 3/18•Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-08, 4 U 3/18
Entscheidungsdatum: 2021-06-08
Aktenzeichen: 4 U 3/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0608.4U3.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2017 verkündete Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen,
a)
welche Fotos des Klägers (unter Nennung der jeweiligen Mediennummer) sie seit Abschluss der Vereinbarung vom 28.11./04.12.2009 im Zeitraum bis zum 31.12.2015 und zwischen dem 01.02.2016 und dem 30.11.2016 und ab dem 01.01.2017 zum Zweck der On- und Offline-Nutzung an Zeitungen der G Mediengruppe (vormals X Mediengruppe) weitergegeben hat, und zwar unter Angabe des Nutzers und der Nutzungsart; in Bezug auf die Weitergabe von Fotos zum Zwecke der Offlinenutzung ist dabei auch die Auflagenhöhe mitzuteilen.
b)
welche konkret – unter Angabe des vollständigen Namens und der (Geschäftsadresse) – zu bezeichnenden, in der Anlage B3 (Anlage zu diesem Urteil) aufgeführten Abnehmer der Beklagten Fotos des Klägers im Einzelbezug erworben haben.
c)
welche Vergütung die Zeitungen/Medien der G Mediengruppe (vormals X Mediengruppe) seit Abschluss der Vereinbarung vom 28.11./04.12.2009 für die Erstellung und/oder Nutzung der Fotos des Klägers an die Beklagte entrichtet haben.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahren trägt der Kläger jeweils zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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