Oberlandesgericht Hamm, 2021-05-18, 5 RVs 24/21

5 RVs 24/21Supreme CourtMay 18, 2021

Regest

1. Die Kognitionspflicht gebietet, den durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs und ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung auszuschöpfen. 2. Das betrügerische Erlangen von Geldern (§ 263 Abs. 1 StGB) stellt mit der nachfolgenden veruntreuenden Auskehr der Gelder (§ 266 Abs. 1 StGB) eine einheitliche prozessuale Tat dar, wenn die Untreuehandlung auf die Verwertung der Tatbeute gerichtet ist.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 24/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-18

Aktenzeichen: 5 RVs 24/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0518.5RVS24.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: § 264 StPO; § 263 Abs. 1 StGB; § 266 Abs. 1 StGB

Leitsätze

    1. Die Kognitionspflicht gebietet, den durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs und ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung auszuschöpfen.
    1. Das betrügerische Erlangen von Geldern (§ 263 Abs. 1 StGB) stellt mit der nachfolgenden veruntreuenden Auskehr der Gelder (§ 266 Abs. 1 StGB) eine einheitliche prozessuale Tat dar, wenn die Untreuehandlung auf die Verwertung der Tatbeute gerichtet ist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

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