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10 W 60/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-28, 10 W 60/20
10 W 60/20Supreme CourtApr 28, 2021
Wirtschaftsfähigkeit des Hofanwärters muss grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen; der Hoferbe muss bereits zu diesem Zeitpunkt imstande sein, den Hof ohne längere Umstellungszeit („Lehrzeit“) ordnungsgemäß zu bewirtschaften Der Erbe eines Bullenmastbetriebes muss bei Eintritt des Erbfalls über jedenfalls ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten sowohl hinsichtlich der artgerechten Haltung der Tiere, als auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Feldbestellung verfügen, die ihn in die Lage versetzen, die Eigenbewirtschaftung des Hofes ohne Inanspruchnahme wesentlicher Hilfe durch Dritte zu übernehmen.
Entscheidungsdatum: 2021-04-28
Aktenzeichen: 10 W 60/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0428.10W60.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: HöfeO §§ 6 Abs. 6 S. 1, 2; 7 Abs. 1 S. 2
Wirtschaftsfähigkeit des Hofanwärters muss grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen; der Hoferbe muss bereits zu diesem Zeitpunkt imstande sein, den Hof ohne längere Umstellungszeit („Lehrzeit“) ordnungsgemäß zu bewirtschaften
Der Erbe eines Bullenmastbetriebes muss bei Eintritt des Erbfalls über jedenfalls ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten sowohl hinsichtlich der artgerechten Haltung der Tiere, als auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Feldbestellung verfügen, die ihn in die Lage versetzen, die Eigenbewirtschaftung des Hofes ohne Inanspruchnahme wesentlicher Hilfe durch Dritte zu übernehmen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 27.03.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Warendorf vom 19.02.2020 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1.) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1.) bis 4.).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.878,24 € festgesetzt.
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