Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-22, 4 Ws 39/21

4 Ws 39/21Supreme CourtApr 22, 2021

Regest

1. Dauert eine entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme maßgeblich aus Gründen weiter an, die nicht (mehr) auf dem grob fahrlässigen Verschulden des Beschuldigten beruhen, so kann auch ein für sich betrachtet grob fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten aus Gründen mangelnder Verursachung nicht zum Ausschluss der Entschädigung führen; der Ausschluss nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG entfällt daher für die Zeit, von der an die von dem Beschuldigten gesetzte Kausalität nicht mehr fortwirkt und die Maßnahme hätte aufgehoben werden müssen. 2. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO ist das Beschwerdegericht an die Urteilsfeststellungen gebunden, auf denen die Entscheidung über die Entschädigung beruht. Fehlt es an tatsächlichen Feststellungen, kann das Beschwerdegericht allerdings dann von einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache absehen, wenn der Fall einfach gelagert ist, die maßgeblichen Tatsachen sich aus dem Akteninhalt im Wege des Freibeweises feststellen lassen und sich das Beschwerdegericht durch die Ergänzung der Feststellungen nicht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils setzt.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 39/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-22

Aktenzeichen: 4 Ws 39/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0422.4WS39.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StrEG § 5 Abs. 2; StrEG § 8 Abs. 3 S. 2

Leitsätze

    1. Dauert eine entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme maßgeblich aus Gründen weiter an, die nicht (mehr) auf dem grob fahrlässigen Verschulden des Beschuldigten beruhen, so kann auch ein für sich betrachtet grob fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten aus Gründen mangelnder Verursachung nicht zum Ausschluss der Entschädigung führen; der Ausschluss nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG entfällt daher für die Zeit, von der an die von dem Beschuldigten gesetzte Kausalität nicht mehr fortwirkt und die Maßnahme hätte aufgehoben werden müssen.
    1. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO ist das Beschwerdegericht an die Urteilsfeststellungen gebunden, auf denen die Entscheidung über die Entschädigung beruht. Fehlt es an tatsächlichen Feststellungen, kann das Beschwerdegericht allerdings dann von einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache absehen, wenn der Fall einfach gelagert ist, die maßgeblichen Tatsachen sich aus dem Akteninhalt im Wege des Freibeweises feststellen lassen und sich das Beschwerdegericht durch die Ergänzung der Feststellungen nicht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils setzt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Freigesprochenen.

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