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11 U 56/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-19, 11 U 56/20
11 U 56/20Supreme CourtMar 19, 2021
Dem Erwerber eines mit einer Motorsteuerungssoftware zur Manipulation des Stickoxidwertes ausgestatteten Fahrzeugs steht gegen die Bundesrepublik Deutschland kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch aus einer rechtswidrigen Umsetzung der EGRL 2007/46 oder aus einer rechtswidrigen Erteilung einer Typgenehmigung für das betreffende Fahrzeug zu. Es fehlt bereits an einem möglichen Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die die betroffenen wirtschaftlichen Interessen des Erwerbers schützt.
Entscheidungsdatum: 2021-03-19
Aktenzeichen: 11 U 56/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0319.11U56.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 256 ZPO, § 839 BGB, Art. 34 GG, RL (EG) 2007/46, VO (EU) 715/2007
Dem Erwerber eines mit einer Motorsteuerungssoftware zur Manipulation des Stickoxidwertes ausgestatteten Fahrzeugs steht gegen die Bundesrepublik Deutschland kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch aus einer rechtswidrigen Umsetzung der EGRL 2007/46 oder aus einer rechtswidrigen Erteilung einer Typgenehmigung für das betreffende Fahrzeug zu. Es fehlt bereits an einem möglichen Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die die betroffenen wirtschaftlichen Interessen des Erwerbers schützt.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Februar 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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