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1 Vollz(Ws) 543/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-10, 1 Vollz(Ws) 543/20
1 Vollz(Ws) 543/20Supreme CourtMar 10, 2021
1. Nach der Gesetzessystematik des § 35 Abs. 1 S.1 StVollzG NRW, wonach Gefangenen „während des Vollzuges der Strafe rückwirkend auf Antrag Taschengeld gewährt“ wird, „soweit sie ohne ihr Verschulden bedürftig sind“, führt jede Haftentlassung, die nicht von vorneherein auf eine spätere Fortsetzung des Vollzuges der Strafe angelegt ist (wie z.B. ein vorübergehender Strafausstand, §§ 455a, 456 StPO), zum Fortfall des Zwecks des Taschengeldes, namentlich der aktuellen Bedarfsdeckung „während des Vollzuges der Strafe“, mit der Folge, dass auch im Fall der erneuten Inhaftierung ein etwaiges Wiederaufleben von Taschengeldansprüchen für Zeiträume während der früheren Inhaftierung nicht in Betracht kommt. 2. Eine solche nicht auf eine spätere Fortsetzung des Vollzuges gerichtete Beendigung der Haft liegt auch im Fall einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG vor, da diese ungeachtet des in der Praxis häufigen Misslingens der therapeutischen Bemühungen mit der daraus resultierenden Folge eines Widerrufs der Zurückstellung grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, unter Anrechnung der Therapiezeiten die verbleibende Reststrafe zur Bewährung auszusetzen.
Entscheidungsdatum: 2021-03-10
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 543/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0310.1VOLLZ.WS543.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 109, StVollzG NRW § 35 Abs. 1 S. 1, BtMG § 35
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme des Gegenstandswertes aufgehoben.
Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Juli 2020 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie seine insoweit jeweils entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
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