Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-09, 4 RBs 44/21

4 RBs 44/21Supreme CourtMar 9, 2021

Regest

1. Eine Bezugnahme ist nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nur auf Abbildungen wegen der Einzelheiten möglich. Bei dem Datenfeld auf dem Messfoto handelt es sich aber um eine Urkunde. 2. Eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO muss eindeutig und zweifelsfrei sei. Im Einzelfall kann auch ein bloßer Klammerzusatz mit der Fundstelle genügen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 44/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-09

Aktenzeichen: 4 RBs 44/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0309.4RBS44.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 267 Abs. 1 S. 3

Leitsätze

    1. Eine Bezugnahme ist nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nur auf Abbildungen wegen der Einzelheiten möglich. Bei dem Datenfeld auf dem Messfoto handelt es sich aber um eine Urkunde.
    1. Eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO muss eindeutig und zweifelsfrei sei. Im Einzelfall kann auch ein bloßer Klammerzusatz mit der Fundstelle genügen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht – Jugendrichter – Paderborn zurückverwiesen.

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