Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-01, 20 W 3/21

20 W 3/21Supreme CourtMar 1, 2021

Regest

Ansprüche wegen behördlicher Maßnahmen zur Corona-Pandemie hängen zunächst von den in der Betriebsschließungsversicherung vereinbarten Bedingungen ab. Wie die Klausel „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger …“ im Hinblick auf behördliche Maßnahmen in der Corona-Pandemie auszulegen ist, kann nicht abschließend im PKH-Prüfungsverfahren zulasten des VN entschieden werden. Zusatz: Dies gilt jedenfalls für den Diskussionsstand zum Zeitpunkt dieser Senatsentscheidung Anfang März 2021 und solange sich keine „einheitliche Rechtsprechung“ gebildet hat.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 20 W 3/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-01

Aktenzeichen: 20 W 3/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0301.20W3.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: §§ 6 und 7 Infektionsgesetz

Leitsätze

Ansprüche wegen behördlicher Maßnahmen zur Corona-Pandemie hängen zunächst von den in der Betriebsschließungsversicherung vereinbarten Bedingungen ab.

Wie die Klausel

„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger …“

im Hinblick auf behördliche Maßnahmen in der Corona-Pandemie auszulegen ist, kann nicht abschließend im PKH-Prüfungsverfahren zulasten des VN entschieden werden.

Zusatz: Dies gilt jedenfalls für den Diskussionsstand zum Zeitpunkt dieser Senatsentscheidung Anfang März 2021 und solange sich keine „einheitliche Rechtsprechung“ gebildet hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8. Januar 2021 wird der sein Prozesskostenhilfegesuch ablehnende Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 8. Dezember 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung mit der Maßgabe an das Landgericht Münster zurückverwiesen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt werden darf.

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