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31 U 140/19•Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-24, 31 U 140/19
Entscheidungsdatum: 2021-02-24
Aktenzeichen: 31 U 140/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0224.31U140.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.09.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster (Az. 021 O 127/16) – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, das für den Kläger geführte Kontokorrentkonto mit der Nr. 4########0 für die Zeit vom 01.10.2012 bis 31.03.2016 neu zu berechnen.
Die Neuberechnung hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass der für eine Anpassung des Sollzinssatzes maßgebliche Referenzzinssatz der EURIBOR - Dreimonatsgeld - ist, als Anpassungsschwelle eine Veränderung dieses Referenzzinssatzes um mindestens 0,25 Prozentpunkte gegenüber dem vereinbarten Zinssatz zu Vertragsbeginn mit dem Rahmenkreditvertrag vom 20.07.2009 bzw. der fortgeschriebenen Anpassung und als Anpassungsintervall die Abrechnungsperiode (jeweils zum 30. eines jeden Monats) maßgeblich sind sowie ein gleichbleibender Abstand zwischen Vertrags- und Referenzzinssatz eingehalten werden muss.
Bei der Neuberechnung anfallende Überziehungszinsen können mit den jeweiligen Überziehungszinssätzen aus der ursprünglichen Kontoabrechnung berechnet werden.
Wertstellungen von Zahlungseingängen und –ausgängen sind jeweils am Tag des Geldzuflusses bzw. Geldabflusses bei der Beklagten zu buchen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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