projects
1 Ws 72/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-24, 1 Ws 72/21
1 Ws 72/21Supreme CourtFeb 24, 2021
1. Nach Erlass eines Urteils steht der bloße Umstand, dass ein früherer Haftbefehl im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO wegen einer unzureichenden Förderung des Verfahrens aufgehoben worden ist, der erneuten Inhaftierung des Angeklagten nicht entgegen, weil die formelle Sperrwirkung dieser Entscheidung mit dem Erlass eines Urteils im Sinne des § 121 Abs. 1 S. 1 StPO entfällt. 2. Bei vorangegangenen schwerwiegenden Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot kann der (erneute) Erlass eines Haftbefehls auch im Fall der erfolgten Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig sein (Fortführung zum Senatsbeschluss in gleicher Sache vom 23. Juli 2020 – III-1 Ws 279/20 –, juris).
Entscheidungsdatum: 2021-02-24
Aktenzeichen: 1 Ws 72/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0224.1WS72.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 112 Abs. 1 S. 1, 121, 122
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse (§ 473 StPO).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.