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18 U 59/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-08, 18 U 59/20
18 U 59/20Supreme CourtFeb 8, 2021
Eine vom Mineralölunternehmen dem Pächter gestellte Regelung, aufgrund derer der Pächter für (Kraftstoff-)Geschäfte, bei deren Abwicklung unbare Zahlungsmittel (namentlich Kreditkarten) eingesetzt werden, eine geringe Provision erhält, stellt nicht notwendigerweise eine sog. Preisnebenabrede dar; sie muss auch nicht an § 86a Abs. 1 HGB scheitern.
Entscheidungsdatum: 2021-02-08
Aktenzeichen: 18 U 59/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0208.18U59.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: §§ 307 Abs. 1-3 BGB, 86a Abs.1 HGB
Eine vom Mineralölunternehmen dem Pächter gestellte Regelung, aufgrund derer der Pächter für (Kraftstoff-)Geschäfte, bei deren Abwicklung unbare Zahlungsmittel (namentlich Kreditkarten) eingesetzt werden, eine geringe Provision erhält, stellt nicht notwendigerweise eine sog. Preisnebenabrede dar; sie muss auch nicht an § 86a Abs. 1 HGB scheitern.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.3.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum abgeändert;
die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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