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21 U 54/19•Oberlandesgericht Hamm, 2021-01-28, 21 U 54/19
Entscheidungsdatum: 2021-01-28
Aktenzeichen: 21 U 54/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0128.21U54.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.3.2019 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen, 17 O 90/18, teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 89.800,33 € als abzurechnende schadensersatzrechtliche Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung sowie 2.217,45 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.5.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm bzgl. des Gebäudes „X2“, I-Weg ##, ##### F, durch die Beseitigung der in den Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr.-Ing. G Nr. ###1/16 vom 29.7.2016 und Nr. ###1 E/17 vom 24.7.2017 festgestellten Mängel entstehen bzw. die als Minderwert des Gebäudes verbleiben, wobei ein Mitverschulden des Klägers in Höhe von 50% hinsichtlich des Mangels in Form zu kleiner Bewegungsflächen vor den Wohnungseingangstüren der Wohneinheiten 3, 5, 6, 7, 8, 11, 13, 14, 15, 16, 19, 21, 22, 23, 24 und 27 sowie eines verbleibenden Minderwerts des Gebäudes infolge fehlender Bewegungsflächen an den Enden der Laubengänge und zu kleiner Bewegungsflächen im Bereich der Wohnungseingangstüren der Wohneinheiten 4, 12 und 20 innen sowie ein Mitverschulden in Höhe von 33,3% hinsichtlich des Mangels einer nicht schwellenlosen und nicht niveaugleichen Ausführung der Fenstertüren zu den Balkonen bzw. Terrassen jeweils anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45% und die Beklagten als Gesamtschuldner 55%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die jeweils andere Partei vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht jene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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