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11 UF 139/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-01-07, 11 UF 139/20
Entscheidungsdatum: 2021-01-07
Aktenzeichen: 11 UF 139/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0107.11UF139.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Hamm vom 01./02.07.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Sad Rejonowy w Cieszynie – III RC 514/06 – vom 18.03.2008, durch den der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an den Antragsteller ab dem 01.02.2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 800,00 PLN zu zahlen, wird in Deutschland zugelassen. Dieser Titel ist mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.160,72 € festgesetzt.
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