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24 U 143/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-12-01, 24 U 143/19
Entscheidungsdatum: 2020-12-01
Aktenzeichen: 24 U 143/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1201.24U143.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Münster (216 O 52/18) vom 18.09.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 410.000,00 EUR festgesetzt.
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