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20 U 125/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-20, 20 U 125/20
20 U 125/20Supreme CourtNov 20, 2020
Der VN kann bei Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. oder Rücktritt nach § 8 VVG a.F. (nur) Ersatz der vom Versicherer tatsächlich gezogenen Nutzungen verlangen. Das gilt auch, wenn die Beiträge einem gesondert verwalteten Pool zugewiesen und dort in bestimmter Weise angelegt werden.
Entscheidungsdatum: 2020-11-20
Aktenzeichen: 20 U 125/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1120.20U125.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: § 5a VVG a.F.; § 8 VVG a.F.
Der VN kann bei Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. oder Rücktritt nach § 8 VVG a.F. (nur) Ersatz der vom Versicherer tatsächlich gezogenen Nutzungen verlangen. Das gilt auch, wenn die Beiträge einem gesondert verwalteten Pool zugewiesen und dort in bestimmter Weise angelegt werden.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
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